Betriebskostenabrechnung ist umgehend einzureichen

In den nächsten Monaten erhalten viele Mieter ihre jährliche Betriebskostenabrechnung

 

Vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden bei Bedürftigkeit neben den Regelleistungen in den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch die Betriebskosten berücksichtigt.

Da sich die Betriebskostenabrechnung unter Umständen auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirkt, sind  Arbeitslosengeld-II-Empfänger verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung zeitnah beim ansässigen Jobcenter einzureichen.

Weist die Betriebskostenabrechnung einen Nachzahlbetrag aus, so kann dieser unter Berücksichtigung der Angemessenheit vom Jobcenter übernommen werden. Ein separater Antrag ist dazu nicht erforderlich. Es genügt die  Vorlage der vollständigen Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung.
 
Die Erstattung einer Betriebskostennachzahlung kann im Einzelfall auch dann erfolgen, wenn die Abrechnung einen Zeitraum vor dem Hartz IV-Leistungsbezug betrifft, zum Zeitpunkt der Fälligkeit allerdings Arbeitslosengeld-II-Leistungsbezug besteht.


Angesichts der geltenden Mitteilungspflicht haben Leistungsberechtigte das Jobcenter auch zu einem Guthaben im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu informieren. Eine Rückerstattung der Betriebskosten mindert dann ab dem Folgemonat die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Als Beleg der Gutschrift des Guthabens ist zusätzlich der entsprechende Kontoauszug beim SGB-II-Träger einzureichen.

Im Rahmen der Berücksichtigung einer Gutschrift ist unerheblich, ob die Betriebskosten seinerzeit aus eigenem Einkommen oder aus den nach dem SGB II gewährten Unterkunfts- und Heizkosten beglichen wurden. Relevant ist in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Betreffende zum Zeitpunkt der Gutschrift im Leistungsbezug befindet, ein Einkommenszuwachs erfolgt und damit eine Anrechnung auf die aktuell zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmen ist.

Für Rückfragen und weitere Informationen zum Thema Betriebskostenabrechnung steht Leistungsberechtigten der persönliche Leistungssachbearbeiter des Jobcenters Salzlandkreis zur Verfügung.

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