Rechtsgrundlage: §16d SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, welche für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die darin zu verrichtenden Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, zusätzlich und wettbewerbsneutral sind.
Andere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber Arbeitsgelegenheiten.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden.
Maßnahmeträger können geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Neben kommunalen Einrichtungen kommen auch Wohlfahrtsverbände, Vereine oder privatrechtlich organisierte Träger in Betracht.
Das Jobcenter Salzlandkreis prüft die Eignung des Maßnahmeträgers bezogen auf die gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Arbeiten. Unter anderem mit Blick auf eine zuverlässige, ausreichende, finanzielle und maßnahmegerechte Ausstattung (personell, sachlich, räumlich) sowie die Sicherstellung der Betreuung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Wie beantrage ich Arbeitsgelegenheiten?
Grundlage ist der durch das Jobcenter Salzlandkreis ermittelte Bedarf an Arbeitsgelegenheiten, welcher vierteljährlich kategorisiert auf der Homepage des Jobcenters Salzlandkreis veröffentlicht wird.
Die Träger reichen, unter Nutzung der dafür vorgesehenen Formulare, mögliche Beschäftigungsangebote und –plätze entsprechend des veröffentlichten Bedarfs inkl. der Bestätigung der jeweiligen Einsatzstellen im Jobcenter Salzlandkreis ein.
Die Angebote werden zeitnah durch das „Kompetenzteam geförderter Beschäftigungsmarkt“ geprüft. Die Entscheidungsfindung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung des veröffentlichten Bedarfs sowie der beim Jobcenter Salzlandkreis gemeldeten zuweisungs- und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Den Trägern wird die Entscheidung / Empfehlung des „Kompetenzteams geförderter Beschäftigungsmarkt“ spätestens vier Wochen nach Einreichungsfrist für die Angebote mitgeteilt. Aus einer positiven Empfehlung entsteht kein Anspruch auf Durchführung der Maßnahmen. Anträge sind vollständig und unter Nutzung der dafür vorgesehenen Formulare im Jobcenters Salzlandkreis spätestens 8 Wochen vor Quartalsbeginn einzureichen.
AGH Unbedenklichkeitsbescheinigung
Förderung des Trägers und des Teilnehmers
Dem Maßnahmeträger werden auf Antrag die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet.
Den zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird während der Arbeitsgelegenheit eine angemessene Entschädigung in Höhe von 1,00 EUR je geleistete Stunde für Mehraufwendungen gezahlt.
Zuweisung von Teilnehmern
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Zuweisung in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch des Trägers auf Zuweisung eines bestimmten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Durchführung einer Arbeitsgelegenheit
Alle im Zusammenhang mit der Durchführung und Abrechnung der Arbeitsgelegenheit zu beachtenden Regelungen und Hinweise sowie die zu nutzenden Formulare sind dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen.