{ }
Deutsch Russisch Englisch

Digitaler Antrag

Mit der Übermittlung meines Neuantrages, meines Weiterbewilligungsantrages oder meiner Veränderungsmitteilung an das Jobcenter Salzlandkreis gebe ich auch folgende Erklärungen ab:
undefined

Ich versichere, die Angaben auf dem Antrag und den zugehörigen Anlagen vollständig und richtig gemacht zu haben. Ich verpflichte mich, alle Änderungen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend sind - insbesondere Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Wohnungsverhältnisse - unverzüglich und unaufgefordert der bewilligenden Stelle mitzuteilen. Mir ist bekannt, dass sich diese Verpflichtung auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezieht. Dies gilt auch für die Richtigkeit der durch mich und die Antragsannahme vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen.

undefined

Mir ist bekannt, dass ich und die Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft bei falschen bzw. unvollständigen Angaben oder nicht unverzüglich mitgeteilten Änderungen die dadurch überzahlten Leistungen erstatten müssen. Darüber hinaus setze ich mich der Gefahr eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens aus. Auf meine Mitwirkungspflicht und die Folgen fehlender Mitwirkung (§§ 60 ff., § 66 SGB I, § 31 SGB II und § 40 SGB II) bin ich hingewiesen worden. Ich bin ferner darüber informiert worden, dass ich jede Änderung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie vorübergehende Abwesenheit, Klinikaufenthalte usw., auch die von Haushaltsangehörigen, unverzüglich und unaufgefordert dem Leistungsträger mitzuteilen habe. Jede Arbeit, auch Gelegenheitsarbeit, ist dem Leistungsträger unverzüglich anzuzeigen - Nachweis in Kopie beifügen.

undefined

Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft übernommen hat. Diese Vermutung gilt dann nicht mehr, wenn andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Jobcenter erklären, dass diese ihre Interessen selbst wahrnehmen wollen (§ 38 SGB II).

undefined

Die mit dem Antragsvordruck erfragten Daten werden aufgrund der §§ 67 - 85a SGB X, § 35 SGB I und §§ 50 ff. SGB II für die rechtmäßige Aufgabenerfüllung nach dem SGB II erhoben, gespeichert und verarbeitet. Mir/Uns ist bekannt, dass die personenbezogenen Daten zur Durchführung der Berechnung von Leistungen in einer Anlage zur automatischen Datenverarbeitung gespeichert werden.

undefined

Im Wege des automatisierten Datenabgleichs werden Auskünfte bei Dritten, z. B. über Beschäftigungszeiten, Kapitalerträge, Leistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Leistungen der Arbeitsförderung eingeholt und verwertet. Ich stelle deshalb sicher, dass die Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft über die Mitwirkungspflichten informiert sind und alle notwendigen Informationen erhalten.

undefined

Alle o. g. Hinweis- und Informationsblätter habe ich zur Kenntnis genommen.

 Ergänzende Informationen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB II

Bildungs- und Teilhabepaket

Mit dem Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sind ab dem 01.08.2019 auch Leistungen zur Deckung der Bedarfe aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket – mit Ausnahme der Lernförderung – mitbeantragt. Hierbei handelt es sich um Bedarfe für die Teilnahme an Schulausflügen, Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Mittagsverpflegung in Kitas und Schulen sowie für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bedarfe für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Für die Geltendmachung dieser Bedarfe nutzen Sie bitte die bereitgestellten Formulare. Die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der o. g. Bedarfe nach § 28 Abs. 2, 4, 6 und 7 SGB II erfolgt im Jobcenter Salzlandkreis gesondert.

Meldepflichten

Ab dem Tag der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Jobcenter oder einer sonstigen Dienststelle des Jobcenters persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn Ihr Jobcenter Sie dazu auffordert. Diese Meldepflichten gelten für Sie auch während eines Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahrens. Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, unterrichten Sie bitte vorab Ihr Jobcenter. Geben Sie auch den Grund dafür an.

Erreichbarkeit

Sie müssen grundsätzlich an jedem Werktag (hierzu zählt auch der Samstag) unter der von Ihnen angegebenen Anschrift für Ihr Jobcenter persönlich auf dem Postweg erreichbar sein und das Jobcenter täglich aufsuchen können.

Ortsabwesenheit

Sie können sich jedoch mit vorheriger Zustimmung Ihres Jobcenters – für maximal 21 Kalendertage – außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich: in Fällen außergewöhnlicher Härte, die aufgrund unvorhersehbarer bzw. unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Dreiwochenfrist um bis zu 3 Tage verlängert werden. Nach Rückkehr an Ihren Wohnort müssen Sie sich unverzüglich bei Ihrem Jobcenter persönlich zurückmelden. Für eine Ortsabwesenheit benötigen Sie vorab immer die Zustimmung Ihres Jobcenters. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit führt zum Wegfall und gegebenenfalls zur Rückforderung der Leistungen.

Diese Webseite verwendet Cookies, um Inhalte anzuzeigen. Wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, geben Sie die Einwilligung zur Verwendung dieser Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie hier. x