Wichtige Änderungen in der Grundsicherung

Ab 1. Januar 2019 Erhöhung der Regelbedarfsstufen

Nachdem der Bundesrat bereits im Oktober der „Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (RBSFV 2019)“ zugestimmt hat, tritt zum 1. Januar 2019 die Erhöhung der Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung in Kraft.

Ein alleinstehender Erwachsener erhält ab Januar monatlich 424 Euro Grundsicherung, 2018 waren es 416 Euro. Die Regelbedarfssätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft steigen anteilig.

Sozialgesetzbuch II - Regelbedarfe für Höhe in Euro 2018 Höhe in Euro 2019

1. Regelbedarfsstufe

Alleinstehende, Alleinerziehende oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist

 

416

 

424

2. Regelbedarfsstufe

Volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft

 

374

 

382

3. Regelbedarfsstufe

Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (erwachsene Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr)

 

332

 

339

4. Regelbedarfsstufe

Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahre und für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr

 

316

 

322

5. Regelbedarfsstufe

für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

 

296

 

302

6. Regelbedarfsstufe

für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

 

240

 

245

Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, die Anpassungen werden automatisch im Rahmen der Leistungsberechnung vom Jobcenter Salzlandkreis berücksichtigt. Gleiches gilt für die ebenfalls ab 1. Januar 2019 erhöhten Mehrbedarfe, welche bei besonderen Lebensumständen (beispielsweise Schwangerschaft) gewährt werden können.

Leistungsberechtigte sollten berücksichtigen, dass die Erhöhung der Regelbedarfsstufen bzw. Mehrbedarfe aufgrund der parallelen Anhebung anderer Sozialleistungen (wie Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss) und deren Berücksichtigung im Rahmen der Leistungsberechnung unter Umständen nicht in voller Höhe zum Tragen kommen.

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