Ab 1. Januar 2019 Erhöhung der Regelbedarfsstufen
Nachdem der Bundesrat bereits im Oktober der „Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (RBSFV 2019)“ zugestimmt hat, tritt zum 1. Januar 2019 die Erhöhung der Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung in Kraft.
Ein alleinstehender Erwachsener erhält ab Januar monatlich 424 Euro Grundsicherung, 2018 waren es 416 Euro. Die Regelbedarfssätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft steigen anteilig.
Sozialgesetzbuch II - Regelbedarfe für | Höhe in Euro 2018 | Höhe in Euro 2019 |
---|---|---|
1. Regelbedarfsstufe Alleinstehende, Alleinerziehende oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist |
416 |
424 |
2. Regelbedarfsstufe Volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft |
374 |
382 |
3. Regelbedarfsstufe Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (erwachsene Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr) |
332 |
339 |
4. Regelbedarfsstufe Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahre und für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr |
316 |
322 |
5. Regelbedarfsstufe für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
296 |
302 |
6. Regelbedarfsstufe für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres |
240 |
245 |
Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, die Anpassungen werden automatisch im Rahmen der Leistungsberechnung vom Jobcenter Salzlandkreis berücksichtigt. Gleiches gilt für die ebenfalls ab 1. Januar 2019 erhöhten Mehrbedarfe, welche bei besonderen Lebensumständen (beispielsweise Schwangerschaft) gewährt werden können.
Leistungsberechtigte sollten berücksichtigen, dass die Erhöhung der Regelbedarfsstufen bzw. Mehrbedarfe aufgrund der parallelen Anhebung anderer Sozialleistungen (wie Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss) und deren Berücksichtigung im Rahmen der Leistungsberechnung unter Umständen nicht in voller Höhe zum Tragen kommen.