Wichtige Änderungen in der Grundsicherung

Ab 1. Januar 2020 Erhöhung der Regelbedarfsstufen

Nachdem der Bundesrat bereits im Oktober der „Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (RBSFV 2020)“ zugestimmt hat, tritt zum 1. Januar 2020 die Erhöhung der Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung in Kraft.

Ein alleinstehender Erwachsener erhält ab Januar monatlich 432 Euro Grundsicherung, 2019 waren es noch 424 Euro. Die Regelbedarfssätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft steigen anteilig.

Regelbedarfsstufen der Jahre 2019 und 2020:

Sozialgesetzbuch II - Regelbedarfe für

Höhe in Euro 2019

Höhe in Euro 2020

  1. Regelbedarfsstufe

Alleinstehende, Alleinerziehende oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist

424

432

  1. Regelbedarfsstufe

Volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft

382

389

  1. Regelbedarfsstufe

Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (erwachsene Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr)

339

345

  1. Regelbedarfsstufe

Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahre und für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr

322

328

  1. Regelbedarfsstufe

Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

302

308

  1. Regelbedarfsstufe

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

245

250

Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Anpassungen werden automatisch im Rahmen der Leistungsberechnung vom Jobcenter Salzlandkreis berücksichtigt. Gleiches gilt für die ebenfalls ab 1. Januar 2020 erhöhten Mehrbedarfe, welche bei besonderen Lebensumständen (beispielsweise Schwangerschaft) gewährt werden können.

Leistungsberechtigte sollten berücksichtigen, dass die Erhöhung der Regelbedarfsstufen bzw. Mehrbedarfe aufgrund der parallelen Anhebung anderer Sozialleistungen (wie Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss) und deren Berücksichtigung im Rahmen der Leistungsberechnung unter Umständen nicht in voller Höhe zum Tragen kommen.

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