Ab 1. Januar 2020 Erhöhung der Regelbedarfsstufen
Nachdem der Bundesrat bereits im Oktober der „Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (RBSFV 2020)“ zugestimmt hat, tritt zum 1. Januar 2020 die Erhöhung der Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung in Kraft.
Ein alleinstehender Erwachsener erhält ab Januar monatlich 432 Euro Grundsicherung, 2019 waren es noch 424 Euro. Die Regelbedarfssätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft steigen anteilig.
Regelbedarfsstufen der Jahre 2019 und 2020:
Sozialgesetzbuch II - Regelbedarfe für |
Höhe in Euro 2019 |
Höhe in Euro 2020 |
Alleinstehende, Alleinerziehende oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist |
424 |
432 |
Volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft |
382 |
389 |
Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (erwachsene Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr) |
339 |
345 |
Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahre und für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr |
322 |
328 |
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
302 |
308 |
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres |
245 |
250 |
Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Anpassungen werden automatisch im Rahmen der Leistungsberechnung vom Jobcenter Salzlandkreis berücksichtigt. Gleiches gilt für die ebenfalls ab 1. Januar 2020 erhöhten Mehrbedarfe, welche bei besonderen Lebensumständen (beispielsweise Schwangerschaft) gewährt werden können.
Leistungsberechtigte sollten berücksichtigen, dass die Erhöhung der Regelbedarfsstufen bzw. Mehrbedarfe aufgrund der parallelen Anhebung anderer Sozialleistungen (wie Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss) und deren Berücksichtigung im Rahmen der Leistungsberechnung unter Umständen nicht in voller Höhe zum Tragen kommen.