Sozialschutz-Paket - Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Jobcenter Salzlandkreis informiert zum Leistungsanspruch

Die Bundesregierung hat ein umfassendes Sozialschutz-Paket zur Unterstützung von Menschen beschlossen, die wegen der aktuellen Pandemie-Situation in eine finanzielle Notlage geraten sind. Davon profitieren sollen insbesondere Solo-Selbständige, Kleinunternehmen und Kurzarbeiter. Wer vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, kann die Leistungen demnach unter erleichterten Bedingungen erhalten.

Wer bekommt Arbeitslosengeld II?

Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat grundsätzlich jede erwerbsfähige, hilfebedürftige Person, die nicht in der Lage ist den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsteller einer Beschäftigung nachgeht oder arbeitslos ist. Altersrentner, Personen in Pflegeheimen oder stationären Einrichtungen, Asylbewerber, Ausländer ohne besonderes Aufenthaltsrecht und Studierende sind von Gesetzes wegen vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht jedoch nur dann, wenn das anzurechnende Einkommen geringer ist, als der sozialrechtliche Gesamtbedarf. Im Rahmen der Grundsicherung ist für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person ein Regelbedarf für den Lebensunterhalt gesetzlich festgelegt. Ferner finden die Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten - ohne Strom) und in bestimmten Lebenslagen sogenannte Mehrbedarfe - beispielsweise bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende oder für eine aus gesundheitlichen Gründen kostenaufwändige Ernährung – Berücksichtigung. Zur Ermittlung des Leistungsanspruchs wird das zu berücksichtigende Einkommen dem bestehenden Bedarf - immer mit Blick auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft - gegenübergestellt. Der Regelbedarf beträgt bei alleinstehenden Personen derzeit 432 Euro, bei Partnern jeweils 389 Euro und bei Kindern je nach Alter zwischen 250 und 345 Euro.

Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Grundsätzlich wird die Einkommenssituation aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beachtet. Lebt der Antragsteller mit einem Partner gemeinsam in einem Haushalt und wirtschaftet mit diesem zusammen, wird auch dessen Einkommen berücksichtigt. Das gilt sowohl für Eltern und Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, als auch für Ehepartner oder Lebensgefährten. Angerechnet werden in diesem Zusammenhang sämtliche Einnahmen in Geld. Darunter fallen beispielsweise Erwerbseinkommen, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Leistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Mieteinnahmen, Ausbildungsvergütung, Unterhalt, Kindergeld usw.. Auf Erwerbseinkünfte bis zu 1.200 Euro (ohne Kind/er) bzw. 1.500 Euro (mit Kind/ern)  werden Freibeträge von mindestens 100 bis maximal 330 Euro gewährt, d.h. dieses Einkommen wird nicht im vollen Umfang berücksichtigt.

Vorübergehende Aussetzung der Vermögenprüfung und Anerkennung der Kosten der Unterkunft in voller Höhe

Für Betroffene, die zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung beim Jobcenter einreichen entfällt für die ersten 6 Monate die sonst erforderliche Vermögensprüfung, sofern der Antragsteller versichert über kein erhebliches Vermögen zu verfügen. Selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe findet in dieser Betrachtung keine Berücksichtigung. Zusätzlich werden die Ausgaben für Wohnung bzw. das Haus und Heizung in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt und erstattet.

Beispielrechnungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II)

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Das Jobcenter übernimmt für Arbeitslosengeld II-Empfänger zudem die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Für privat oder freiwillig Versicherte bei denen ein Wechsel in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nicht möglich ist, wird ein Zuschuss maximal bis zur Höhe des halbierten Beitrags für den Basistarif in der Krankenversicherung bzw. die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung erstattet. Die Beiträge werden direkt an die gesetzlichen oder privaten Versicherungen gezahlt.

Keine Übernahme von Betriebskosten für Selbständige und Unternehmer

Laufende Betriebsausgaben (Raumkosten, Betriebskosten, Leasingraten etc.) werden nicht vom Jobcenter übernommen. Diese Kosten können lediglich bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens von den Betriebseinnahmen abgesetzt werden. Sind keine Betriebseinnahmen vorhanden, erhöhen laufende Betriebsausgaben nicht den leistungsrechtlichen Bedarf. Zu Krediten oder Zuschüssen zur Deckung laufender Betriebskosten können sich Betroffene auf den Internetseiten des Bundeswirtschaftsministeriums oder des Bundesfinanzministeriums informieren.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder schriftlich beim Jobcenter Salzlandkreis gestellt werden. Persönliche Termine zur Antragstellung werden aufgrund der aktuellen Pandemie- Situation derzeit nicht vergeben. Die Antragsunterlagen können unter folgendem Link online abgerufen werden: 

www.jc.salzlandkreis.de/leistungsberechtigte/leistungsservice/antragsformulare/.

Zusätzlich stehen die Mitarbeiter des Jobcenters unter den folgenden Servicerufnummern von Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr sowie dienstags 14 bis 18 Uhr und donnerstags 14 bis 16 Uhr für Fragen der Bürger zum Sozialschutz-Paket zur Verfügung:

Standort Aschersleben    03471 684 3685
Standort Bernburg      03471 684 3684
Standort Schönebeck      03471 684 3687
Standort Staßfurt      03471 684 3686

Zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung werden die Bürger gebeten, ihre Anträge gut lesbar und vollständig auszufüllen sowie alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse für eventuelle Rückfragen ist sehr sinnvoll. Zudem weist das Jobcenter darauf hin, dass Handyfotos den Anforderungen an einzureichende Nachweise oft nicht genügen und empfiehlt die Abgabe gut leserlicher Kopien oder der Originaldokumente. Originale werden nach abgeschlossener Prüfung selbstverständlich automatisch zurückgesandt. Antragsteller werden im Sinne einer zeitnahen Leistungsbearbeitung dringend gebeten, von telefonischen Nachfragen zum Bearbeitungsstand ihres eingereichten Antrages Abstand zu nehmen. Eine Bearbeitung ist erst bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen möglich. Kunden erhalten nach Entscheidung über ihren Antrag einen entsprechenden Leistungsbescheid.

"Ich bitte Sie darum, auch die erforderlichen Anlagen und alle notwendigen Nachweise einzureichen. Formlose Schreiben oder ein Antrag ohne ausgefüllte Anlagen führen zu unnötigen Nachfragen und Verzögerungen – das möchten wir für Sie vermeiden. Bitte denken Sie auch daran, dass wir entscheidungsrelevante Unterlagen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft benötigen“, erklärt Thomas Holz, Betriebsleiter des Jobcenters Salzlandkreis.

Kinderzuschlag und/oder Wohngeld als Alternative

Familien, deren Einkommen zur Bedarfsdeckung der Kinder nicht ausreicht, können ggf. einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Dieser wird durch die Familienkasse gewährt und beträgt derzeit maximal 185 Euro je Kind. Bei Neuanträgen ist aktuell lediglich das Einkommen des letzten Monats ausschlaggebend. Einkommensausfälle etwa von selbständigen Eltern können damit schnell einen Anspruch begründen. Informationen finden betroffene Eltern auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit unter „Kinderzuschlag verstehen“.

Zudem kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Wenn das Einkommen des Haushalts nicht ausreicht, um die Kosten für eine angemessene Wohnung selbst zu tragen. Maßgeblich für die Höhe des Wohngeldes sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens und die Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete bzw. Belastung. Arbeitslosengeld II und Wohngeld schließen sich dabei gegenseitig aus. Für die Gewährung von Wohngeld sind die Wohngeldbehörden der Städte bzw. Landkreise zuständig.

 

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