Kostenerstattung: Digitale Endgeräte für Distanzunterricht

Jobcenter zahlt unter bestimmten Voraussetzungen

Die aktuelle Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eröffnet den Jobcentern die Möglichkeit der Anerkennung digitaler Endgeräte wie etwa Laptops, Tablets, Drucker und Zubehör als Mehrbedarf im Rahmen der Umsetzung des pandemiebedingten Distanzunterrichts. Schülerinnen und Schüler bis zum 25. Lebensjahr, deren Familien auf Grundsicherung angewiesen sind, können eine Unterstützung in Höhe von bis zu maximal 350 Euro pro Kind erhalten, sofern die benötigten Geräte nicht schon von den Schulen gestellt worden sind.

Diese Kostenübernahme gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021. Damit können auch seit Jahresbeginn bereits erbrachte Darlehen in Zuschüsse umgewandelt werden. Die Mitarbeiter der Abteilung Leistungsgewährung/Service stehen bei Rückfragen hierzu gerne telefonisch zur Verfügung.

Anspruch haben nicht nur die Schülerinnen und Schüler in der allgemeinbildenden Schulen, deren Eltern Arbeitslosengeld-II beziehen, sondern auch solche, die in einer berufsbildenden Schule oder Azubis sind.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme der digitalen Geräte durch das Jobcenter sind: Im betreffenden Haushalt steht kein internetfähiges Gerät (Computer oder Tablet) zur Verfügung. Der Schulunterricht und die schulische Organisation sowie Kontaktpflege werden aufgrund des Corona Lockdowns ausschließlich digital umgesetzt. Zudem muss der Bedarf unabweisbar sein, d. h. die geltend gemachte technische Ausstattung darf nicht anderweitig - insbesondere durch Zuwendungen Dritter oder durch die Möglichkeit der Leihgabe durch die Schule - gedeckt werden können.

Die Unterstützungsleistung wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Bedarf muss konkret beschrieben und nachgewiesen werden – dazu gehören ein Nachweis der Schule sowie das Antragsformular „Sonderbedarf“. Beides bekommen Kunden auf telefonische Nachfrage postalisch vom Jobcenter zugesandt. Zudem muss der Kauf der Technik durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

 

Beachten Sie hierzu bitte auch die Aktuelle Mitteilung vom 26.02.2021: 
Hinweise zur Antragstellung: Kostenerstattung für digitale Endgeräte bei Privatkäufen

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