Rente steigt zum 1. Juli 2021
Mit der jährlichen Rentenanpassung steigen die Bezüge der Rentnerinnen und Rentner in den neuen Bundesländern zum 1. Juli diesen Jahres um 0,72 Prozent.
Altersrentnerinnen und -rentner erhalten zwar keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Allerdings wird die Rente gegebenenfalls als Einkommen der Mitglieder einer gemeinsam bestehenden Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Mit der jährlichen Rentenanpassung steigen zudem die Hinterbliebenen-, Erwerbsminderungs- und Unfallrenten von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldbeziehern. Entsprechend führt die Erhöhung der Rentenleistung unter Umständen zur Änderung des SGB II-Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft.
Leistungsbescheide betroffener SGB II-Bezieher ergehen bezüglich der zu berücksichtigenden Rente zunächst vorläufig. Die entsprechende Erhöhung wird dazu ab Juli 2021 pauschal auf die derzeitige Rente aufgeschlagen.
Zusätzlich zur jährlichen Rentenanpassung wurde zu Jahresbeginn die sogenannte Grundrente eingeführt. Menschen, die trotz vieler Arbeitsjahre bisher wenig Rente bekommen, sollen ab diesem Jahr einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente erhalten. Das entsprechende Gesetz trat bereits zum 1. Januar in Kraft. Da die Umsetzung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, werden die ersten Grundrentenbescheide an Rentnerinnen und Rentner, die erstmals eine Rente erhalten, voraussichtlich erst ab Juli 2021 durch die Deutsche Rentenversicherung versandt. Bestandsrentner werden die Bescheide bis Ende 2022 erhalten, heißt es auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. In jedem Fall erfolgt eine Nachzahlung für Ansprüche, die ab Januar 2021 bestehen. Die Grundrente muss nicht beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft selbsttätig, ob ein Anspruch besteht. Die Grundrente wird, wie alle anderen Renten, auf das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld angerechnet. Allerdings wird auch hier ein Freibetrag zu Gunsten der Bezieherinnen und Bezieher berücksichtigt.
Zum Abgleich und zur gegebenenfalls notwendigen Korrektur des Renteneinkommens in der Leistungsberechnung ist der (Änderungs-) Bescheid des Rentenversicherungsträgers von den betreffenden Leistungsberechtigten unverzüglich nach Erhalt postalisch oder per E-Mail beim Jobcenter Salzlandkreis einzureichen. Es besteht hier eine gesetzliche Mitwirkungspflicht.