Änderungen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Ab dem 1. Juli 2024 ist die Art des Fernsehempfangs für Mieter frei wählbar. Vermieter dürfen die Gebühren für Kabelfernsehen - aufgrund des am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - nicht länger im Rahmen der Betriebskosten auf die Wohnungen bzw. deren Mieter umlegen.
Das hat für Empfänger von Bürgergeld unmittelbare Auswirkungen auf die zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Waren die Kosten für den Kabelanschluss bisher Bestandteil der Betriebskosten und damit des Mietvertrages, werden diese ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit abgedeckt. Auch für Wohnungseigentümer sind die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr umlagefähig.
Die Kabelgebühren müssen von den Bürgergeldempfängern künftig grundsätzlich aus dem Regelbedarf selbst finanziert werden.
Wenn sich hierdurch Änderungen an Verträgen ergeben haben, sind diese dem Jobcenter mitzuteilen.