Leistungen für Arbeitgeber

EINGLIEDERUNGSZUSCHUSS

Rechtsgrundlage: §§ 88 ff SGB III

 

Sie möchten eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeiter einstellen, jedoch ist dessen Arbeitsleistung, bezogen auf die Anforderungen an den Arbeitsplatz und aufgrund der in seiner Person liegender Gründe, erschwert.
In diesem Fall können Sie zur Eingliederung einen Zuschuss (EGZ = Eingliederungszuschuss) zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten.

 

Wer und Was kann gefördert werden?

Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss erhalten, sofern die künftige Arbeitnehmerin oder der künftige Arbeitnehmer erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Rechtskreis des SGB II und förderfähig ist.

Dem Arbeitgeber können bis zu 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt werden.

Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss nach § 90 SGB III bezogen auf den Leistungsumfang in Höhe und Dauer erweitert werden.

Besonderheit: Ein im Vorfeld der Einstellung befristetes, gefördertes Beschäftigungsverhältnis gemäß § 46 SGB III (Probebeschäftigung für behinderte Menschen) ist unschädlich.

 

Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt

Für die Zuschüsse ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) berücksichtigungsfähig. Das Arbeitsentgelt muss den tariflichen Regelungen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, den für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelten entsprechen.

 

Förderungsausschluss

Eine Förderung ist ausgeschlossen,

  • wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
  • wenn die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

 

Fristwahrung

Die Leistungen sind rechtzeitig vor Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Das Risiko der vorzeitigen Einstellung und Beschäftigung trägt im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Arbeitgeber.
Die Zuschüsse werden monatlich nachträglich ausgezahlt.
Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt längstens zwölf Monate.

 

Weitere Informationen

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung der Förderleistungen? Ihre Anprechpartner im Jobcenter Salzlandkreis helfen Ihnen gerne weiter.

 

Formulare

Eingliederungszuschuss Anmeldung zur SV

Eingliederungszuschuss Schlusserklärung zum Förderzeitraum

 Eingliederungszuschuss Weiterbeschäftigungserklärung

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