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Informationen zur Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch

Seit 1. Januar 2005 gibt es Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Neben Dienstleistungen und Sachleistungen gehören dazu insbesondere Bürgergeld und Sozialgeld. Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, wenn sie leistungsberechtigt sind; Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten.

Grundsätzlich gilt, dass Leistungen nach dem SGB II wie beispielsweise Bürgergeld oder Sozialgeld nur derjenige erhält, der seinen Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder durch eigenes Einkommen und Vermögen oder durch die Hilfe Dritter sicherstellen kann.

Bürgergeld oder Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten sollen. Damit ist eine Absicherung des Mindestbedarfes gemeint, eine Sicherung des Existenzminimums, das zum Leben notwendig ist. Diese Absicherung ist für alle gedacht, die dafür zu wenige oder keine eigenen Mittel haben.

Bürgergeld und Sozialgeld werden aus Steuern finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Es ist also nicht davon abhängig, ob Sie vorher versicherungspflichtig gearbeitet haben. Die Höhe der Leistung ist damit auch von keinem vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern nur davon, was Sie zum Leben mindestens brauchen und nicht selbst aufbringen können.

Was dem Einzelnen dabei mindestens zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten Regelbedarfen festgelegt. Hat eine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträge, kann sie grundsätzlich Leistungen erhalten. Arbeitslosigkeit ist nicht vorausgesetzt. Leistungen kann man auch erhalten, wenn man zu wenig verdient, gleichgültig, ob man als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erwerbstätig ist.

Einkommen wird dann berücksichtigt, wenn es höher ist als bestimmte Freibeträge.

LEISTUNGSBERECHTIGTE NACH DEM SGB II

Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  5. Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Die Altersgrenze nach § 7a SGB II bestimmt sich wie folgt: Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von

1947

1

65 Jahren und 1 Monat

1948

2

65 Jahren und 2 Monaten

1949

3

65 Jahren und 3 Monaten

1950

4

65 Jahren und 4 Monaten

1951

5

65 Jahren und 5 Monaten

1952

6

65 Jahren und 6 Monaten

1953

7

65 Jahren und 7 Monaten

1954

8

65 Jahren und 8 Monaten

1955

9

65 Jahren und 9 Monaten

1956

10

65 Jahren und 10 Monaten

1957

11

65 Jahren und 11 Monaten

1958

12

66 Jahren

1959

14

66 Jahren und 2 Monaten

1960

16

66 Jahren und 4 Monaten

1961

18

66 Jahren und 6 Monaten

1962

20

66 Jahren und 8 Monaten

1963

22

66 Jahren und 10 Monaten

ab 1964

24

67 Jahren

Es können auch Personen Bürgergeld erhalten, die nicht arbeitslos sind, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

ANTRAGSTELLUNG

Leistungen nach dem SGB II werden auf Antrag gewährt. Die Antragstellung und eine qualifizierte Beratung sind mit Termin möglich. Die Anträge sind über Internet abrufbar bzw. können persönlich an den Öffnungszeiten abgeholt werden.

Das Herunterladen der Formulare bewirkt noch keine Antragstellung. Erst mit der Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars gilt der Antrag als gestellt.

Bürgergeld

Das Bürgergeld umfasst die

  • Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts,
  • Mehrbedarfe,
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die individuelle Höhe der Leistungen wird durch eine Berechnung ermittelt, bei der man den individuellen Bedarf dem jeweiligen Einkommen und Vermögen gegenüberstellt.

Jeder Bürgergeld-Empfänger unterliegt der gesetzlichen Kranken-, Pflegeversicherung. Hierbei ist die Inanspruchnahme einer möglichen Familienversicherung vorrangig. Das bedeutet, dass entsprechende Beiträge an die Krankenkasse abgeführt werden.

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