Zu den Einmaligen Bedarfen (einmalige Beihilfen) gehören nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 – 3 SGB II
Einmalige Bedarfe sind nicht im Regelbedarf enthalten und werden grundsätzlich als Zuschuss gewährt. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen. In diesen Fällen kann das Einkommen berücksichtigt werden, das die antragstellende Person innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwirbt, in dem über die Leistung entschieden wird.
Entsprechend den Ausführungen der BSG-Urteile vom 20.08.2009 (B 14 AS 45/08 R) und vom 13.04.2011 (B 14 AS 53/10 R) ist die Handlungsanweisung des Salzlandkreises für die abweichende Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II und Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII aktualisiert worden. Dem Grundsicherungsträger wird ein Auswahlermessen dergestalt eingeräumt, dass er die Leistungen entweder als Sachleistungen oder Geldleistungen erbringen kann. Wählt der Grundsicherungsträger die Leistungsart „Geldleistung“ kann diese in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle. Die Pauschale muss so bemessen sein, dass der Hilfebedürftige mit dem gewählten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung befriedigen kann. Die Pauschale muss nachvollziehbare Erfahrungswerte und geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen berücksichtigen. Sachleistungen können in Form von Gutscheinen erbracht werden.
Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf die Gewährung von Einmaligen Bedarfen ist grundsätzlich eine Antragstellung notwendig.