Vermittlungs- und Beratungsservice

Maßnahmen  zur Aktivierung und beruflichen  Eingliederung

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-5, Abs. 2 Satz 2 SGB III

 

Die Maßnahmen für Ihre Aktivierung und berufliche Eingliederung sind dreigeteilt; die verschiedenen Arten von Maßnahmen können kombiniert werden.

Zunächst besteht die Möglichkeit, Maßnahmen bei einem Träger durchzuführen.

Als zweite Variante ist es möglich, einen Teil solcher Maßnahmen direkt bei einem Arbeitgeber durchzuführen.

Drittens kann ein privater Arbeitsvermittler zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eingeschaltet werden.

 

Gefördert werden kann die Teilnahme an Maßnahmen zur berufliche Eingliederung, die

  • die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  • die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemnissen,
  • die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  • die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  • die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme 

unterstützen.

 

Das Vorliegen Ihrer konkreten Voraussetzungen sowie die passgenaue Auswahl einer geeigneten Maßnahme werden für jeden Kunden ganz individuell geprüft. Zielrichtung sämtlicher Eingliederungsleistungen ist eine möglichst schnelle und dauerhafte berufliche Integration in den Arbeitsmarkt.

Förderung durch: 

  • die Übernahme von Kosten einer Maßnahme (wie z. B. Lehrgangskosten und Fahrkosten) sowie die Weiterzahlung von Bürgergeld. 
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